Musiker:innen, Solist:innen und Dirigentenvertretungen engagieren: Das müsst ihr als Chor beachten
Engagiert ihr als Chor Musiker:innen, Solosänger:innen, Dirigent:innen oder Stellvertretungen? Dann seid ihr in vielen Fällen Arbeitgeber – auch wenn es sich nur um ein einzelnes Konzert, eine Probephase oder eine kurzfristige Vertretung handelt.
Die Schweizerische Chorvereinigung SCV hat in ihrem Merkblatt zu Honorar- und Lohnabrechnungen im Chor- und Orchesterbetrieb die wichtigsten Punkte ab 1. Januar 2026 zusammengefasst.

AHV und ALV: Auch kleine Honorare müssen abgerechnet werden
Für Musiker:innen, Solist:innen sowie Dirigent:innen im Anstellungsverhältnis gilt:
Ihr müsst monatliche Lohnabrechnungen erstellen und über den ganzen Betrag AHV und ALV abrechnen. Die Beiträge werden in der Praxis je zur Hälfte vom Chor als Arbeitgeber und von der angestellten Person getragen.
Am Jahresende meldet ihr die Lohnsummen der SVA eures Kantons Thurgau. Zusätzlich müssen die Arbeitnehmenden einen Lohnausweis erhalten.
Wichtig: Geringfügiger Lohn bis CHF 2’500
Bei vielen Berufen gilt: Bei einem geringfügigen Lohn bis CHF 2’500 pro Jahr und Arbeitgeber muss die AHV nur abgerechnet werden, wenn die arbeitnehmende Person dies verlangt.
Für künstlerische Tätigkeiten gilt diese Erleichterung jedoch nicht. Und seit 2026 sind auch Chöre ausdrücklich in dieser Ausnahme aufgeführt. Das bedeutet: Auch bei kleinen Honoraren für Musiker:innen, Solist:innen oder Chorleitende muss AHV/ALV abgerechnet werden.
Unfallversicherung ist immer obligatorisch
Die Unfallversicherungspflicht besteht unabhängig von der Lohnhöhe. Sobald ihr jemanden im Angestelltenverhältnis bezahlt, muss diese Person unfallversichert sein.
Für Mitglieder bietet die SCV eine kostenlose Gemeinschaftsversicherung an. Das Anmeldeformular kann über die Website der SCV heruntergeladen werden. Schliessen Chöre direkt eine eigene Unfallversicherung ab, fällt oft eine Mindestprämie von rund CHF 100 pro Jahr an.
Selbständig oder angestellt?
Auch wenn eine Musikerin oder ein Chorleiter eine Bestätigung der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend vorlegt, muss der konkrete Einsatz beurteilt werden.
Kommt eine Solistin zu vorgegebenen Proben, singt ein vorgegebenes Programm unter der Leitung der Dirigentin und trägt kein finanzielles Risiko, gilt dies in der Regel als unselbständige Tätigkeit. Dann besteht Abrechnungspflicht.
Anders kann es sein, wenn eine Musikerin für einen Abend engagiert wird, frei in der Programmgestaltung ist und nicht an detaillierte Weisungen oder Probezeiten gebunden ist. Auch wenn nicht eine Privatperson, sondern beispielsweise eine Musik-GmbH engagiert wird, stellt diese Firma Rechnung und ist selbst für die AHV-Abrechnung zuständig.
Achtung bei Dirigentenvertretungen
Besonders heikel sind kurzfristige Vertretungen. Wenn eine Dirigentin ihre Stellvertretung privat bezahlt, wird sie selbst zur Arbeitgeberin. Die AHV muss in diesem Fall bei geringfügigem Lohn nur auf Verlangen der Stellvertretung abgerechnet werden – die Unfallversicherungspflicht bleibt aber bestehen.
Der sicherste Weg: Der Chor übernimmt die Kosten für die Vertretung, meldet die Person korrekt an und zieht den Betrag bei Bedarf von der nächsten regulären Lohnzahlung der Dirigentin oder des Dirigenten ab.
Checkliste für euren Chor
Wenn ihr Musiker:innen, Solist:innen, Chorleitende oder Vertretungen engagiert, prüft bitte:
- Habt ihr eine Lohnabrechnung erstellt?
- Sind AHV und ALV abgerechnet?
- Ist die Person unfallversichert?
- Wird die Lohnsumme Ende Jahr der SVA gemeldet?
- Erhält die Person einen Lohnausweis?
- Ist wirklich eine selbständige Tätigkeit gegeben – oder liegt faktisch ein Anstellungsverhältnis vor?
Saubere Abrechnungen schützen nicht nur euren Chor, sondern auch die engagierten Personen. Gerade bei kurzfristigen Einsätzen lohnt es sich, die Zuständigkeiten vorab zu klären.